Förderrichtlinien
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Sie planen eine Ferienfreizeit, wollen eine Fahrt in unsere Partnerstädte unternehmen, eine Aktion mit einer Jugendgruppe, eine Initiative oder ein neues Projekt starten? Dann wenden Sie sich an uns. Im Kinder- und Jugendbüro gibt es die Chance auf finanzielle Zuschüsse für viele jugendkulturelle Aktionen und Unternehmungen.

Wie viel finanzielle Unterstützung für ein Projekt oder eine Aktion gewährt werden kann und worauf man bei den Planungen achten muss, wird in den Richtlinien erklärt. Sie können ihre Idee auch direkt bei uns, telefonisch oder per Mail, vorstellen und sich beraten lassen.

Die "Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit", in denen alles Wissenswerte zum Thema finanzielle Förderung steht, finden Sie unterhalb dieser Zeilen zum Download (zum Lesen der Datei benötigen Sie den Adobe Acrobat Reader) und zur Ansicht.

Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in Waltrop (193,9 KiB)

 

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Geltungsbereich

Leistungen nach diesen Richtlinien werden der freien Kinder- und Jugendhilfe, Jugendverbänden und Initiativen gewährt, soweit diese im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich der Stadt Waltrop tätig sind.

1.2. Grundsätze

"Junge Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen." (§ 11 Abs. 1 (1) SGB VIII) Aufgrund dieser Leitnorm wendet sich die Kinder- und Jugendarbeit als eigenständiger Förderbereich der Jugendhilfe mit ihren Angeboten an alle jungen Menschen.

Im Grundsatz des Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW – (3. AG-KJHG – KJFöG) in § 2 Abs. 1 heißt es dazu:
"Die Kinder- und Jugendarbeit soll durch geeignete Angebote die individuelle, soziale und kulturelle Entwicklung junger Menschen unter Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse fördern. Sie soll dazu beitragen, Kindern und Jugendlichen die Fähigkeit zu solidarischem Miteinander, zu selbst bestimmter Lebensführung, zu ökologischem Bewusstsein und zu nachhaltigem umweltbewusstem Handeln zu vermitteln. Darüber hinaus soll sie zu eigenverantwortlichem Handeln, zu demokratischer Teilhabe, zu Auseinandersetzung mit friedlichen Mitteln und zu Toleranz gegenüber verschiedenen Weltanschauungen, Kulturen und Lebensformen befähigen."

Kinder- und Jugendhilfe soll durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen, Inhalten, Arbeitsformen und Methoden wirken. Sie soll von jungen Menschen weitgehend mitgestaltet werden und deren Wünsche, Bedürfnisse und Interessen in den Mittelpunkt ihrer Angebote stellen.

Die Stadt Waltrop als Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördert Aktivitäten und Initiativen in der Kinder- und Jugendarbeit. Grundlage ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe.

Diese Richtlinien sollen, das partnerschaftliche Zusammenwirken der freien und der öffentlichen Jugendhilfe zum Wohle junger Menschen und ihrer Familien sowie die finanzielle Förderung der Träger der freien Jugendhilfe unter Wahrung ihrer Selbstständigkeit verlässlich regeln.

Die Richtlinienförderung begründet sich auf der gesetzlichen Grundlage des § 74 SGB VIII von 1993.

1.3. Haushaltsrahmen

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der bereit gestellten Haushaltsmittel und im Rahmen des gültigen Waltroper Kinder- und Jugendförderplans.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht.
Über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinien und eine davon abweichende Förderung entscheidet der Ausschuss Jugend und Soziales der Stadt Waltrop.

 
 

2. Allgemeine Fördervoraussetzungen

2.1. Wer wird gefördert?

  • Träger der freien Jugendhilfe, die nach § 75 SGB VIII anerkannt sind;
  • in Ausnahmefällen auch Initiativen und Selbsthilfegruppen, die den Grundsätzen und Zielen des SGB VIII entsprechen und qualifizierte Jugendleiterinnen und Jugendleiter zur Verfügung stellen
  • Die Träger der Maßnahmen nach diesen Richtlinien haben die Grundsätze der Förderung der freien Jugendhilfe nach § 74 SGB VIII zu erfüllen, das heißt sie müssen unter anderem;
    • die fachlichen Voraussetzungen erfüllen
    • gemeinnützige und den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit erbringen sowie
    • die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten

2.2. Was wird gefördert?

  • Freizeiten & Begegnungsmaßnahmen
  • Sonderzuschüsse für Kinder und Jugendliche
  • aus Familien mit geringem Einkommen
  • Förderung von Ferien vor Ort / Kinderferienspaß
  • Besondere Veranstaltungen
  • Jugendfreizeitstätten
  • Beschaffung von Material für die Jugendarbeit
  • Schulungen für ehrenamtliche MitarbeiterInnen/JugendleiterInnen

2.3. Was wird nicht gefördert?

  • Maßnahmen überwiegend religiöser, gewerkschaftlicher, parteipolitischer oder sportlicher Art werden grundsätzlich nicht gefördert.
  • Ebenso werden keine Veranstaltungen von Schulen (mit Ausnahme von Kooperationsprojekten mit Jugendverbänden) gefördert.
  • Ausgeschlossen sind darüber hinaus Maßnahmen, die nach dem Weiterbildungsgesetz gefördert werden oder kommerzielle Interessen verfolgen.
  • Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, wenn:
    • sie nicht diesen Richtlinien entsprechen,
    • sie nicht termingerecht eingereicht werden,
    • sie nicht rechtsverbindlich unterschrieben sind,
    • die vollständigen Antragsunterlagen und Verwendungsnachweise nicht oder nicht fristgerecht eingereicht werden,
    • die durchgeführte Maßnahme/das Projekt aufgegeben oder länger als ein Jahr zurückgestellt wird,
    • für die Durchführung einer Freizeit, Internationalen Begegnung oder einer anderen Maßnahme dieser
    • Richtlinien keine qualifizierten Jugendleiterinnen oder -leiter zur Verfügung stehen.
  • Werden im Antrag oder Verwendungsnachweis unrichtige Angaben gemacht, kann dem Antragsteller die grundsätzliche Förderungswürdigkeit aberkannt werden.

2.4. Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

  • Den Trägern wird empfohlen, sich rechtzeitig vor der Durchführung ihres Vorhabens mit dem Kinder- und Jugendbüro in Verbindung zu setzen und sich über die Möglichkeiten der Förderung zu informieren.
  • Zuschüsse werden nur aufgrund eines förmlichen und vollständigen Antrages gewährt. Die Antragsfristen sind innerhalb der jeweiligen Förderposition geregelt.
  • Bei dem überwiegenden Teil der Richtlinienpositionen ist der Antrag jedoch mindestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme und aus Planungsgründen spätestens bis zum 01. März eines jeden Jahres zu stellen und im Kinder- und Jugendbüro einzureichen.
  • Die Anträge finden nach ihrem Eingang und unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Berücksichtigung. Anträge, die nach dem 01.03. eingehen, können erst nach Abrechnung der fristgemäß eingegangenen Anträge, berücksichtigt werden.

2.5. Wie und wann erfolgt die Auszahlung?

  • Die Zuschüsse werden in der Regel mit Vorlage des Verwendungsnachweises, wenn nichts anderes in der Förderpositionen bestimmt ist, auf ein Konto des Trägers ausgezahlt. Näheres ist in den einzelnen Förderpositionen geregelt. Auszahlungen auf Privatkonten sind nicht möglich.
  • Anträge auf Nachfinanzierung wegen erhöhter Kosten werden generell nicht berücksichtigt.
  • Überzahlte oder zu Unrecht empfangene Fördermittel sind zurückzuzahlen.

2.6. Verwendungsnachweis

  • Der vollständige Verwendungsnachweis ist spätestens 8 Wochen nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. Dem Verwendungsnachweis sind die entsprechenden Anlagen (z.B. Teilnehmerlisten) beizufügen.
  • Änderungen gegenüber der Antragstellung (Teilnehmerzahl, Dauer der Maßnahme) werden berücksichtigt, sofern Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
  • Wird die Frist zur Abgabe des Verwendungsnachweises nicht eingehalten, erfolgt eine Bezuschussung nur, wenn nach Förderung aller fristgerecht eingereichten Anträge die Haushaltsmittel dies noch zulassen.

2.7. Allgemeines zur Förderung

  • Gefördert werden Maßnahmen für Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum 18. Lebensjahr, in Ausnahmefällen bis zum 27. Lebensjahr, die den Grundsätzen des SGB VIII (KJHG) entsprechen. Junge Menschen, die 18, aber noch nicht 27 Jahre alt sind, werden ebenfalls bezuschusst, wenn sie noch in der Ausbildung sind, oder kein eigenes Einkommen beziehen.
  • Eine mehrfache Bezuschussung von Maßnahmen und Projekten aus verschiedenen kommunalen Fördertöpfen ist grundsätzlich nicht möglich.
  • Mögliche Zuschüsse anderer Stellen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
  • Die Träger der Maßnahmen haben eine angemessene Eigenleistung zu erbringen (vgl. § 74 Abs.1 SGB VIII).
  • Die Verwaltung behält sich eine Überprüfung der Antragsangaben und der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel vor.
  • Der freie Träger verpflichtet sich, alle Kostenbelege nach Abschluss der Maßnahme zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Fachbereich Jugend und Soziales der Stadt Waltrop vorzulegen.

2.8. Wozu verpflichtet sich der Antragsteller?

  • zur Einhaltung der Richtlinien
  • zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen
  • zur Durchführung der beantragten Maßnahme
  • zur bestimmungsgemäßen Verwendung der beantragten Zuschüsse
  • zur Auflagenerfüllung
  • zum Abschluss eines ausreichenden Versicherungsschutzes für alle Teilnehmer einer Maßnahme
  • ein Verantwortlicher der Maßnahme muss eine Qualifikation (JuLeiCa oder Vergleichbares) nachweisen
  • an der Weiterentwicklung der örtlichen Kinder- und Jugendarbeit und am kommunalen Wirksamkeitsdialog mitzuwirken.
    (Der Wirksamkeitsdialog ist auf die Angaben im Verwendungsnachweis und auf die Berichterstattung zur Offenen Kinder- und Jugendarbeit angewiesen.)
 

3. Förderpositionen

3.1. Freizeiten und Begegnungsmaßnahmen

Freizeiten sind Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, die unter pädagogischer Anleitung und unter Aufsicht haupt- oder ehrenamtlich durchgeführt werden.

Ziele:

Ferien- und Freizeitmaßnahmen sollen der Erholung und Entspannung, der Selbstverwirklichung und der Selbstfindung dienen.
Die Maßnahmen sollen die seelische, geistige und körperliche Entwicklung fördern, die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander vermitteln und soziale Benachteiligungen ausgleichen.
Die Teilnehmer sollen an der Zielsetzung und Programmgestaltung beteiligt werden.

Was wird gefördert?

  • Die Freizeit muss mindestens mit einer Übernachtung verbunden sein, also einen Fördertag umfassen.
  • Die zuschussfähige Höchstdauer einer Freizeit beträgt 21 Förderungstage.
  • An- und Abreisetag werden dabei als ein Förderungstag gerechnet.
  • "Internationale Begegnungsmaßnahmen" im In- und Ausland können analog der Freizeiten für die Dauer von 4–21 Tagen gefördert werden.
    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen im Alter von 12 bis einschließlich 26 Jahre alt sein.

Wer wird gefördert?

  • Träger der Maßnahme können nur anerkannte Gruppen sein.
  • Die Förderung der Maßnahme erfolgt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von 6 bis 26 Jahren aus Waltrop, sowie für qualifizierte Jugendleiterinnen und Jugendleiter.
    Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab 18 Jahren werden Zuschüsse nur dann gewährt, wenn sie sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden und/oder kein eigenes Einkommen haben.
  • Bei Maßnahmen eines Trägers aus dem Stadtgebiet Waltrop muss die Teilnehmerzahl mindestens fünf förderungsfähige Teilnehmerinnen oder Teilnehmer betragen.
  • Ab fünf Teilnehmer und Teilnehmerinnen wird ein(e) qualifizierte(r) Jugendleiter(in) bezuschusst.
    Je angefangene 10 Teilnehmer(innen) wird ein(e) weiter(e) qualifizierte(r) Jugendleiter(in) anerkannt und bezuschusst.
  • Bei Maßnahmen von freien Trägern, die Ihren Sitz außerhalb des Stadtgebietes haben, kann auch eine einzelne Teilnehmerin bzw. ein einzelner Teilnehmer aus Waltrop bezuschusst werden.

Wie wird gefördert?

  • Der Zuschuss beträgt pro förderungsfähiger Teilnehmerin/Teilnehmer und Tag 3 €.
  • Der Zuschuss beträgt pro qualifizierter/m Jugendleiterin/Jugendleiter und Tag 3 €.

Wie und wann erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt nach Beendigung der Freizeit mit Vorlage des Verwendungsnachweises. In begründeten Einzelfällen kann eine Vorschusszahlung in Höhe von maximal 2/3 der Gesamtbeihilfe auf schriftlichen Antrag gewährt werden. 

Verfahren

  • Der Antrag (Formular) ist mindestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme und spätestens jedoch bis zum 01. März eines jeden Jahres zu stellen und im Kinder- und Jugendbüro einzureichen.
  • Bei "Internationalen Begegnungen" sind dem Antrag darüber hinaus beizufügen:
    • Einladung der Partnergemeinde
    • Programm der Begegnung
    • Finanzierungsplan
    Dem Verwendungsnachweis ist ein Erfahrungsbericht beizulegen.
  • Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme vorzulegen.
  • Der Verwendungsnachweis muss enthalten:
    • Vollständig ausgefüllter und rechtsverbindlich unterschriebener Verwendungsnachweis (Formular)
    • Vollständig ausgefüllte Teilnehmer- und Jugendleiterlisten
    • Nachweis über erhaltene Landes- bzw. Bundesmittel und / oder Zuschüsse anderer Stellen
    • Aufenthaltsnachweis (Ortsbescheinigung), kann ausgestellt sein von einer Ortsbehörde, der Jugendherberge, einer kirchlichen Dienststelle am Ort oder einer vergleichbaren Einrichtung, nicht aber vom Träger selbst. Bei Wanderfahrten (z.B. Fahrradtouren) kann der Nachweis auch in der Form geführt werden, dass eine Bescheinigung der Übernachtung vom ersten und letzten Tag oder dem Entleihbeleg eines Begleitfahrzeugs o.ä. vorgelegt wird.

     

Hinweis:
Beachten Sie bitte auch die gesonderten Förderungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen unter Punkt 3.2. dieser Richtlinien Sonderzuschüsse.


FORMULARE ZU 3.1. ALS PDF:

3.2. Sonderzuschüsse für Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen

Ziele:

Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen sollen Unterstützung erfahren, um ihnen die Möglichkeiten zur Teilnahme an Freizeiten und Internationalen Begegnungen zu eröffnen.

Was wird gefördert?

  • Gefördert werden Waltroper Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen:
    • EmpfängerInnen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGBXII oder
    • EmpfängerInnen von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.
  • Das Kinder- und Jugendbüro kann auch eine Beihilfe gewähren, wenn
    • dies nach der Besonderheit des Einzelfalles im Sinne der öffentlichen Jugendhilfe geboten und zweckmäßig ist (§ 90 (2) SGB VIII),
    • keine laufende Hilfe nach SGB II oder SGB XII gezahlt wird. Dann richtet sich der Zuschuss im Einzelfall nach der zumutbaren Belastung des jungen Menschen bzw. seiner Eltern gem. § 90 (4) SGB VIII i.V. mit den §§ 82 bis 85, 87 und 88 SGBXII. Es findet eine Berechnung auf der Grundlage der vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen statt. Sofern die Einkommensgrenze überschritten wird, ist der Überschreitungsbetrag auf den beantragten Sonderzuschuss anzurechnen.

Wie wird gefördert?

  • Der Zuschuss beträgt pro förderungsfähigen Teilnehmer und Teilnehmerin 14,00 € pro Tag.
  • Das Kinder- und Jugendbüro prüft nach Antragseingang die Bedürftigkeit eines Sonderzuschusses und führt den Nachweis.

Wer wird gefördert?

  • Träger der Maßnahme können nur anerkannte Wohlfahrtsverbände und ihnen angeschlossenen Verbände, die nach § 75 SGB VIII anerkannt sind, anerkannte Jugendverbände sowie die Kirchen oder den Kirchen gleichgestellte Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.
  • Der Träger der Maßnahme beantragt mit Unterschrift der erziehungsberechtigten Person des Kindes/Jugendlichen den Sonderzuschuss im Kinder- und Jugendbüro.
  • Die Beihilfe wird nach Bewilligung an den Träger der Maßnahme ausgezahlt. Die Sorgeberechtigten erhalten eine Durchschrift des Bewilligungsbescheides.
  • In den Fällen, in denen eine Einzelfallberechnung vorzunehmen ist, sind die notwendigen Unterlagen dem Kinder- und Jugendbüro von den Sorgeberechtigten vorzulegen.
  • Bei Maßnahmen von freien Trägern, die Ihren Sitz außerhalb des Stadtgebietes haben, kann auch eine einzelne Teilnehmerin bzw. ein einzelner Teilnehmer aus Waltrop einen Sonderzuschuss erhalten.

Wie und wann erfolgt die Auszahlung?

  • Die Auszahlung des Sonderzuschusses erfolgt nach Beendigung der Freizeit mit Vorlage des Verwendungsnachweises des Trägers. In begründeten Einzelfällen kann eine Vorauszahlungen auf schriftlichen Antrag gewährt werden.

Verfahren:

  • Der Antrag (Vordruck) ist mindestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme im Kinder- und Jugendbüro einzureichen.
  • Die Auszahlung des Sonderzuschusses erfolgt nach Beendigung der Freizeit mit Vorlage des Verwendungsnachweises des Trägers. In begründeten Einzelfällen kann eine Vorschusszahlung der Beihilfe auf schriftlichen Antrag gewährt werden.
  • Der Verwendungsnachweis ist spätestens innerhalb von acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme vorzulegen.


FORMULARE ZU 3.2. ALS PDF:

3.3. Förderung von Ferien vor Ort / Kinderferienspaß

Ziele:

Für Waltroper Kinder und Jugendliche sollen möglichst vielseitige Freizeitangebote im näheren Wohnumfeld geschaffen werden; hierbei sollen die jeweiligen Träger unterstützt und gefördert werden.

Der Waltroper Kinderferienspaß als Kooperationsveranstaltung zwischen dem Kinder- und Jugendbüro und freien Trägern soll Kindern in den Ferien ein Angebot machen, welches ihnen hilft, ihren vielfältigen Interessen nachzugehen, Neigungen zu entwickeln und Fähigkeiten zu verstärken.

Dabei sollen insbesondere Veranstaltungen entwickelt werden, welche benachteiligte Kinder und Jugendliche einbeziehen.

Was wird gefördert?

  • Gefördert werden können alle Angebote, Projekte, Veranstaltungen etc., die den o.a. Zielen genügen.

Wer wird gefördert?

  • Gefördert werden örtliche Ferienmaßnahmen der freien Träger, wenn sie mit mindestens 10 Teilnehmern durchgeführt werden und die Teilnahme nicht allein an die Verbands- oder Vereinszugehörigkeit gebunden ist oder kommerziellen Charakter hat. Diese örtlichen Ferienmaßnahmen müssen öffentlich bekannt gemacht werden.
  • Weiterhin werden nur Träger gefördert, die bei der Gestaltung ihrer Teilnehmerbeiträge eine Ermäßigung für benachteiligte Kinder- und Jugendliche gewähren, um dieser Zielgruppe die Teilhabe am Ferienangebot zu ermöglichen.
    Als Empfehlung gilt eine Ermäßigung um 50 % des Teilnehmer-beitrages für benachteiligte Kinder und Jugendliche.
  • Freie Träger der Kinder- und Jugendarbeit, die bereits eine Pauschalförderung erhalten, sind nicht antragsberechtigt.

Wie wird gefördert?

  • Zu fördernde Maßnahmen werden mit bis zu 10,00 € pro Stunde und mindestens 10 TeilnehmerInnen bezuschusst.
  • Die Schwerpunktsetzung im Kinderferienprogramm, wie auch die notwendige Finanzierung macht die Planungsabstimmung aller Einzelmaßnahmen mit dem Kinder- und Jugendbüro erforderlich. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass angestrebte Aktivitäten einzelner Maßnahmeträger nicht aufgenommen werden können oder bei Mehrtagesveranstaltungen nicht im vollen Umfang getragen werden.

Wie und wann erfolgt die Auszahlung?

  • Es erfolgt keine Vorschusszahlung.
  • Die Beihilfe wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises festgesetzt und ausgezahlt.

Was ist zu beachten?

Der Träger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Jugendleiterinnen und Jugendleiter der Maßnahmen eine ausreichende praktische und theoretische Qualifizierung für ihre Aufgabe erhalten haben und in der Lage sind, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten, z.B. eine Gruppe zu leiten.
(vgl. Allgemeine Grundsätze der Förderung und Voraussetzungen zum Erhalt einer JuLeiCa - JugendleierInnen Card)

Verfahren:

  • Der Antrag (Vordruck) ist mindestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme und spätestens jedoch bis zum 01. März eines jeden Jahres zu stellen und im Kinder- und Jugendbüro einzureichen.
    Dem Antrag ist eine Programmübersicht beizufügen.
  • Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme vorzulegen.
  • Der Verwendungsnachweis muss enthalten:
    • Vollständig ausgefüllter und rechtsverbindlich unterschriebener Vordruck "Verwendungsnachweis"
    • Kostenaufstellung
    • Angabe über die Dauer der Angebotszeit
    • Angabe der Teilnehmeranzahl (ggf. Vorlage einer Teilnehmerliste)
    • Unterlagen über die öffentliche Bekanntmachung des Angebotes (z.B. Programmheft, Veranstaltungsflyer oder Presseartikel/-ankündigung)

FORMULARE ZU 3.3. ALS PDF:

 

3.4. Besondere Veranstaltungen

Ziel der Förderung:

Veranstaltungen im Rahmen der Jugendarbeit, die aufgrund ihrer Zielsetzung, Form, Zielgruppe unter anderem beispielhaft und besonders förderungswürdig sind.

Voraussetzungen:

  • Die Veranstaltungen müssen allen Interessierten offen stehen.

Wie wird gefördert?

  • Zu fördernde Maßnahmen werden mit bis zu 300,00 € pro Veranstaltung bezuschusst.

Wie und wann erfolgt die Auszahlung?

  • Es erfolgt keine Vorschusszahlung.
  • Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
  • Auf besonderem Antrag kann als Vorschuss 2/3 der Gesamtbeihilfe gezahlt werden.

Verfahren:

  • Der Antrag (Vordruck) ist mindestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme unter Darstellung der Maßnahme mit Kosten und Finanzierungsplan im Kinder- und Jugendbüro zu stellen. Dem Antrag eine Programmübersicht beizufügen.
  • Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme vorzulegen.
  • Der Verwendungsnachweis muss enthalten:
    • Vollständig ausgefüllter und rechtsverbindlich unterschriebener Vordruck "Verwendungsnachweis"
    • Kostenaufstellung
    • Angabe über die Dauer der Angebotszeit
    • Angabe zur Teilnehmeranzahl (ggf. Vorlage einer Teilnehmerliste)

FORMULARE ZU 3.4. ALS PDF:

3.5. Jugendfreizeitstätten

Ziel der Förderung:

Förderung von Jugendfreizeitstätten ohne hauptberufliche MitarbeiterInnen, Personal- und Sachkostenzuschuss für Offene Kinder- und Jugendarbeit.

Grundsatz der Förderung:

Zur Verstärkung der offenen Angebote für junge Menschen werde Jugendfreizeitstätten, in denen unter Anleitung qualifizierter nebenberuflicher oder ehrenamtlicher MitarbeiterInnen für eine bestimmte Zeit Offene Kinder- und Jugendarbeit stattfindet, gefördert. Die Einrichtungen müssen während des Öffnungszeitraumes der Offenen Kinder- und Jugendarbeit im angemessenen räumlichen Umfang allen Kindern und Jugendlichen für Einzelbesuche offen stehen und durch ihr Rahmenprogramm und ihre Ausstattung für Offene Kinder- und Jugendarbeit geeignet sein.

Zuwendungsempfänger:

Zuwendungsempfänger sind nach § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz anerkannte Träger der Jugendhilfe.

Zuwendungsvoraussetzungen:

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben von Jugendfreizeiteinrichtungen ohne hauptberufliche MitarbeiterInnen, die wöchentlich mindestens 8 Stunden Offene Kinder- und Jugendarbeit anbieten.
Zu den Sachkosten gehört kein kurzfristiges Beschäftigungsmaterial.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung:

Die Zuwendung wird in Form eines Festbetrages gewährt. Der Festbetrag wird durch den Ausschuss für Jugend und Soziales festgesetzt.

Verfahren:

Anträge sind bis zum 01.11. des Vorjahres zu stellen. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Genehmigung des Haushaltes und nach Vorlage des Verwendungsnachweises vom Vorjahr. Der Verwendungsnachweis ist spätestens 4 Wochen nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.

Mit dem Verwendungsnachweis ist ein Erfahrungsbericht vorzulegen, der Auskunft über die Aktivitäten der Offenen Kinder- und Jugendarbeit gibt sowie über die tatsächlichen Öffnungszeiten.

Eine Veränderung der Öffnungszeiten während des Bewilligungszeitraumes ist dem Kinder- und Jugendbüro unverzüglich anzuzeigen.

Eine Rückforderung bereits gezahlter Zuwendungen ist möglich, wenn gegen die Grundsätze dieser Förderung verstoßen wird.


FORMULARE ZU 3.5. ALS PDF:

3.6. Beschaffung von Material für die Jugendarbeit

Grundsätzlich:

Die Beschaffung von Material für die Jugendarbeit ist nachrangig gegenüber allen anderen Förderpositionen dieser Richtlinien!

Ziel der Förderung:

Den freien Trägern soll für ihre Jugendarbeit bzw. zur Förderung ihrer Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen die geeignete, materielle Ausstattung zur Verfügung stehen.

Was wird gefördert?

Förderung von Materialien für pädagogische Zwecke

Voraussetzungen:

  • Beim Verbrauchsmaterial ist eine Auflistung der anzuschaffenden Materialien notwendig.
  • Bei allen anderen Materialien für die Jugendarbeit ist die Notwendigkeit der Beschaffung darzustellen und ein Inventarverzeichnis ist zu führen.

Wie wird gefördert?

  • Es können 2/3 der Gesamtkosten bis zu einer Gesamthöhe von
  • 500,00 € jährlich gefördert werden.
  • Die "Förderung von Material für die Jugendarbeit" ist nachrangig gegenüber allen anderen Förderpositionen dieser Richtlinien.
  • Endsprechenden Anträge können mit Vorlage des Verwendungsnachweises erst ab dem 15.11. des laufenden Jahres Berücksichtigung finden, soweit das zur Verfügung stehende Budget für die Richtlinienförderung dieses noch zulässt.

Wie und wann erfolgt die Auszahlung?

  • Es erfolgt keine Vorschusszahlung.
  • Die Beihilfe wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises festgesetzt und ausgezahlt.

Verfahren:

  • Die Beihilfe ist im Kinder- und Jugendbüro zu beantragen (Antragsvordruck).
  • Dem Verwendungsnachweis sind die Rechnungen in Kopie mit dem entsprechendem Inventarisierungsvermerk beizufügen.


FORMULARE ZU 3.6. ALS PDF:

3.7. Schulungen für ehrenamtliche MitarbeiterInnen / JugendleiterInnen

Ziele:

Die Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen / nebenamtlichen MitarbeiterInnen und JugendleiterInnen in der Kinder- und Jugendarbeit.

Was wird gefördert?

  • Gefördert werden Grundausbildungen für den Erwerb einer Jugendleiter-Card sowie sonstige Bildungsveranstaltungen, die ehrenamtliche Mitarbeiter und JugendleiterInnen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach den §§ 10 – 14 des Gesetzes zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes – Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW – (3. AG – KJHG – KJFöG) und SGB VIII qualifizieren und motivieren.
  • Aus - und Fortbildungsveranstaltungen verfügen über ein zeitlich und methodisch gestaltetes Programm, das von entsprechend gebildeten Fachkräften durchgeführt wird.

Wer wird gefördert?

  • Gefördert werden TeilnehmerInnen ab Vollendung des 16. Lebensjahres, in begründeten Ausnahmefällen auch 15 Jährige, die sich als ehrenamtlicher Mitarbeiter bzw. Jugendleiter in der Kinder- und Jugendarbeit vorbereiten oder sich aufgrund ihrer Tätigkeit im Jugendbereich fortbilden wollen.
  • Die TeilnehmerInnen müssen in Waltrop wohnen und in Waltrop bei einem örtlichen Träger in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sein.
    In Einzelfällen können auch TeilnehmerInnen, die nicht in Waltrop wohnen, gefördert werden. Hierzu ist eine Rücksprache mit dem Kinder- und Jugendbüro erforderlich und der Träger hat einen schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass die TeilnehmerInnen in der Waltroper Kinder- und Jugendarbeit tätig sind.
  • Mindestens ein(e) verantwortliche(r) LeiterIn einer Maßnahme muss eine gültige Jugendleiter-Card bzw. einen Card-Ersatz besitzen oder als haupt- oder nebenamtliche pädagogische Kraft beim Träger der Maßnahme tätig sein.

Wie wird gefördert?

  • Der Zuschuss beträgt pro Tag und Teilnehmer 9,00 €.
  • Die Höchstdauer für die Förderung einer Maßnahme beträgt 8 Tage.
  • Die Bewilligung eines Tagessatzes setzt ein durchgeführtes Bildungsprogramm von mindestens 6 Zeitstunden voraus. Der halbe Tagessatz wird gewährt bei einem Bildungsprogramm von mindestens 3 Zeitstunden.

Wie und wann erfolgt die Auszahlung?

  • Es erfolgt keine Vorschusszahlung.
  • Die Beihilfe wird bei Vorlage des Verwendungsnachweises festgesetzt und ausgezahlt.

Was ist zu beachten?

Die Schulungen müssen sich mit grundsätzlichen Inhalten der Kinder- und Jugendarbeit gemäß SGB VIII (KJHG) in Verbindung mit den Inhalten des Jugendförderungsgesetz NRW (3. AG – KJHG – KJFöG) auseinandersetzen. Die Rahmenbedingungen zur Ausstellung der „JuLeiCa“ sind zu beachten und es ist darauf hinzuwirken, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bestimmungen des § 8 a SGB VIII (KJHG) bekannt sind.

Verfahren:

  • Der Antrag (Vordruck) ist mindestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme und spätestens jedoch bis zum 01. März des Jahres zu stellen und im Kinder- und Jugendbüro einzureichen.
  • Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
    • Name und Anschrift des Trägers
    • Thema, Ort und Termin der Maßnahme
    • geplante Anzahl der Teilnehmenden / Betreuer / Referenten
    • geplantes Programm (zeitlich und inhaltlich gegliedert)
    • vorläufiger Kosten- und Finanzierungsplan
  • Der Verwendungsnachweis (Vordruck) ist innerhalb von 8 Wochen nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen.
  • Der Verwendungsnachweis muss folgende Angaben enthalten:
    • Name und Anschrift des Trägers
    • Thema, Ort und Termin der Maßnahme
    • Name des verantwortlichen Leiters mit Angaben zur Qualifikation
    • durchgeführtes Programm (zeitlich und Inhaltlich gegliedert)
    • Namensliste der Teilnehmer mit Anschrift, Telefonnummer, Altersangabe und Unterschrift der Teilnehmer sowie Angabe der Träger, bei dem die Teilnehmer tätig sind
    • tatsächlicher Kosten- und Finanzierungsplan

FORMULARE ZU 3.7. ALS PDF:

 

 

Kontakt: Kinder- und Jugendbüro , Kai Fiebig

 
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